Die Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der am 12.11.2021 gegründete Verein führt folgenden Namen: Electric Visions Cleve.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Kleve.

(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 5 AO.

(3) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Bereich der Bildung und kulturellen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und der allgemeinen Förderung von Kindern und Jugendlichen.

Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

    * Förderung der musikalischen Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
    * Möglichkeit der generationsübergreifenden gesellschaftlichen Teilhabe durch Begegnungen innerhalb der eigenen                Räumlichkeiten sowie bei Veranstaltungen außerhalb der Räumlichkeiten.
    * Kulturelle Angebote für alle Altersgruppen, wie beispielsweise ein Kontaktcafé, Musikschule, musikalische Workshops, Vocal-       Coaching (Gesangsunterricht) und verschiedene Konzerte und Veranstaltungen für unterschiedliche Zielgruppen.
    * Möglichkeit zur Förderung des sozialen Miteinanders durch gemeinschaftliche Aktivitäten.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.

 

§ 5 Verbot und Begünstigungen

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.

 

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder werden.

(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.

(3) Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder jederzeit zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

(4) Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Insbesondere können folgende Gründe zu einem Ausschluss führen:

* bei regelmäßiger Unruhestiftung innerhalb des Vereins.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.

(6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

(3) Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(4) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(5) Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

 

§ 8 Beiträge

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten.

Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(2) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen.

(3) Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter.

 

§ 12 Vorstand

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters.

Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

(3) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jedes Vorstandsmitglied als Einzelvertretungsberechtigten vertreten.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für unbegrenzte Zeit gewählt.

(5) Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i.V.m. § 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten.

Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.

(6) Die Mitglieder des Vorstands erhalten für ihre Tätigkeiten für den Verein eine Vergütung in Höhe von 100 € (einhundert Euro) pro Monat.

 

§ 13 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

 

§ 14 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

(1) Der Verein kann mit einer 1/2 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.

(2) Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

(3) Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an:

 

SOS Kinderdorf Niederrhein e. V.
Kermisdahlstraße 3
47533 Kleve

 

Es handelt sich dabei um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen für Folgendes zu verwenden hat:

* Das Geld soll für die Förderung kultureller Zwecke genutzt werden.

 

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 12.11.2021 von der Mitgliederversammlung des Vereins Electric Visions Cleve beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Kleve, den 12.11.2021

 

Für den Vorstand

Jessika Müller

1. Vorsitzende

 

André Müller
2. Vorsitzender